Innergemeinschaftliche Lieferung von Waren – Verkauf von Waren an eine Firma aus der Europäischen Union

Innergemeinschaftliche Lieferung von Waren – Verkauf von Waren an eine Firma aus der Europäischen Union.

Ab dem 1. Juli 2020 ist eine wichtige Änderung eingeführt worden. Wenn wir zur Buchung die Rechnungen für den Verkauf von Waren an die Europäische Union zu spät (z.B. um einen Monat) erhalten, kann das Finanzamt möglicherweise den Mehrwertsteuersatz von 0% nicht anerkennen und dann müsste man die Rechnungen mit Steuern in einer Höhe von 23% belegen. Daher ist es entscheidend, die zu buchenden Dokumente uns rechtzeitig einzureichen.

Darüber hinaus ist es sehr wichtig, jedes Mal vor der Herausgabe der Waren zu prüfen, ob der Kunde ein aktiver EU-Steuerpflichtiger, sowie ein aktiver EUSteuerzahler mit polnischen Steueridentifikationsnummer NIP ist. Um Anspruch auf den 0%-Satz für solchen Verkauf zu haben, müssen Sie Dokumente besitzen, die den Export von Waren außerhalb Polens in die Union bestätigen.

Wenn eine verkaufte Ware in ein anderes EU-Land versandt wird, soll man über die folgenden Unterlagen verfügen:

  • Transportdokumente vom Frachtführer (Spediteur), der für die Ausfuhr von Gütern aus dem Gebiet des Landes zuständig ist. Aus den Dokumenten sollte sich eindeutig ergeben, dass die Güter an den Ort ihrer Bestimmung an das Gebiet eines anderen Landes in der Union geliefert wurden,
  • die Spezifikation einzelner Güter.

Wenn eine verkaufte Ware in ein anderes EU-Land mit dem eigenen Transport des Verkäufers oder Käufers exportiert wird, muss man folgende Unterlagen besitzen:

  • eine Spezifikation der einzelnen Güter,
  • ein Dokument, dass mindestens die folgenden Angaben beinhaltet:
  1. Vor- und Nachname oder Firmenname und Geschäfts- oder Wohnanschrift des Verkäufers,
  2. Anschrift, an die die Waren befördert werden, falls abweichend von der Adresse des eingetragenen Geschäfts- oder Wohnanschrift des Käufers,
  3. Identifizierung der Güter und ihrer Mengen,
  4. Bestätigung der Annahme der Ware durch den Käufer, d.h. nachdem der Käufer in seine Firma eingetroffen ist, schreibt er eine E-Mail, in der er informiert, dass die Waren bereits in seinem Land seien,
  5. den Typ und das Kennzeichen des Transportmittels, mit dem die Waren befördert werden,

Wenn die oben genannten Dokumente die Ausfuhr von Gütern in ein anderes EU-Land nicht bestätigen, können als Nachweise dafür auch andere Unterlagen dienen, die zeigen, dass die Lieferung stattgefunden hat, u.a.:

  1. Handelskorrespondenz mit dem Käufer, einschließlich seiner Bestellung,
  2. Dokumente bezüglich der Versicherungs- oder Frachtkosten,
  3. Zahlungsnachweis für die Waren,
  4. Nachweis der Annahme der Waren durch den Käufer auf dem Gebiet des EUMitgliedstaates, der kein Inlandsgebiet ist.

Bitte beachten Sie, dass die Anwaltskanzlei innerhalb der Buchhaltungsdienstleistung die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben genannten Dokumente nicht prüft. Der Auftraggeber tut dies eigenhändig.

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